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§ 1 Vertragsgrundlagen
Der Vertrag zwischen den Parteien kommt ausschließlich auf der Grundlage der hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie gelten durch Auftragserteilung bzw. Annahme der Lieferung als anerkannt, ohne dass der Auftragnehmer etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widersprechen muss.
§ 2 Preise/Angebote/Preisänderungen
Die Preise in Leistungsverzeichnissen, Prospekten und ähnlichen sonstigen Angeboten sind frei bleibend und unverbindlich.
Individuell erarbeitete Angebote behalten ihre Gültigkeit für 30 Tage.
Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise behalten Gültigkeit, sofern die Lieferung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgt.
Die Preise des Auftragnehmers sind Nettopreise und gelten ab Druckhaus.
Die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe ist gesondert zu zahlen, Nebenkosten, wie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, sind in den Preis nicht eingeschlossen.
Die Kosten für nachträgliche Änderungen nach Druckfreigabe werden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes gesondert berechnet.
Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
Die Kosten für Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Druckauftrag nicht erteilt wird.
Die Bestimmungen des § 9 gelten insoweit entsprechend.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum, abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto. Bei größeren Lieferungen, besonderen Materialien oder Ähnlichem steht es dem Auftraggeber frei, eine Zwischenrechnung zu erstellen.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen.
Bis zum Ausgleich der Rechnungen ist er berechtigt, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.
§ 4 Lieferung
Liefertermine/Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder bestätigt wurden.
Der Auftraggeber hat erst nach Ablauf von zehn Tagen nach einem verbindlich vereinbarten Liefertermin das Recht, eine Nachfrist mit Ablehnungsdrohung im Sinne des § 326 BGB zu bestimmen.
Ein dem Käufer zustehender Schadenersatzanspruch § 326 BGB beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf maximal 10 % des vereinbarten Kaufpreises.
§ 5 Versand/Gefahrtragung
Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an die den Transport ausführende Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht schon vor diesem Termin auf den Käufer über, wenn der Versand trotz Versandbereitschaft auf Wunsch des Käufers verzögert wird. Während des Transportes wird die Ware auf Wunsch des Käufers auf seine Rechnung versichert.
§ 6 Eigentumsübergang
Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erfüllt sind.
Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Auftraggeber einem Verfügungsverbot hinsichtlich der Ware, die Vertragsgegenstand geworden ist.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang im kaufmännischen Verkehr berechtigt. In diesem Fall tritt er seine Forderung aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Zugriffen von Dritten (wenn Zurückhaltungsrecht oder Ähnliches) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers steht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers die Vorbehaltsware auf dessen Kosten zurückzunehmen. Dies gilt gemäß § 13 Absatz 3 Verbrauchergesetz stets als Rücktritt vom Vertrag.
Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an vom Auftraggeber angelieferten Vorleistungen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
§ 7 Beanstandungen/Gewährleistungen
Der Auftraggeber hat die vertragsmäßig gelieferte Ware sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenergebnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreierklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an Produktfreierklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
Die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung besteht für den Auftraggeber auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergabe der Ware an Dritte oder Versand in das Ausland oder Bearbeitung und Verarbeitung der gelieferten Ware gelten als vorbehaltlose Annahme bzw. Abnahme.
Soweit die Ware Mängel aufweist, leistet der Auftragnehmer Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Soweit allerdings auch die dritte Nachbesserung fehlschlägt, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
Ansprüche auf weitergehenden Schadenersatz und sonstige Schadensfolgen sind ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original oder zum Andruck und Auflagedruck nicht als Mangel, sondern als fertigungsbedingte Abweichung. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckfrei erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgenommene Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Bei kleineren Druckaufträgen und druckfertigen Manuskripten besteht keine Verpflichtung zur Übersendung eines Korrekturabzuges. Soweit der Auftraggeber einen Korrekturabzug nicht verlangt, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers für Fehler auf Vorsatz und grobes Verschulden.
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Es wird die gelieferte Menge verrechnet.
§ 8 Verwahrung, Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Auftraggeber wird in diesem Fall eine Versicherung abschließen oder dem Abschluss einer Versicherung durch den Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers zustimmen.
§ 9 Eigentum, Urheberrecht
Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Vorlagen und Stehsätze bleiben, auch wenn gesondert berechnet, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
§ 10 Nachdruckvorbehalt, Urheber- und Musterschutz
Dem Auftraggeber steht das Recht an Inhalt und Ausstattung seiner Drucksachen und Muster zu.
Ein Nachdruck oder eine Verwendung in Auszügen oder eine Nachahmung dieser Ausstattung und Werbemittel ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung zulässig.
Eine Weitergabe von Mustern oder Druckerzeugnissen an Dritte ist nur zulässig, wenn eine Nachahmung auch diesem Dritten untersagt worden ist.
Ein Nachdruck, eine Vervielfältigung bzw. Kopie oder eine Verwendung der Ausstattungen löst Schadenersatzansprüche mindestens in Höhe des Verkaufswertes dieser Erzeugnisse aus.
§ 11 Impressum
Der Auftragnehmer weist auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hin. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
Die Einhaltung presserechtlicher Bestimmungen ist seine Aufgabe.
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung, die Leistung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Kronach.
Es gilt deutsches Recht.
Stand: 05/2005